§ 14 Geschäftsstellen und Ortsvorstände
1. Für vom Vorstand abgegrenzte und festgelegte Bereiche werden Geschäftsstellen errichtet. In einer Stadt soll nur eine Geschäftsstelle bestehen.
Der Vorstand kann Kooperationen zwischen benachbarten Geschäftsstellen fördern sowie nach vorhergehender Beratung mit den in Betracht kommenden Bezirksleitungen, Ortsvorständen und Delegiertenversammlungen bestehende Geschäftsstellen aufheben und neu gliedern, wenn sich die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit ergibt.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes zur Aufhebung und Neugliederung von Geschäftsstellen kann eine der betroffenen Delegiertenversammlungen 
innerhalb von vier Wochen Einspruch beim Beirat einlegen. Den beteiligten Geschäftsstellen ist in der Beiratssitzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beirat entscheidet endgültig.
2. Die Leitung der Geschäftsstelle ist der Ortsvorstand.
Er besteht aus dem bzw. der 1. Bevollmächtigten, dem bzw. der 2. Bevollmächtigten, dem Kassierer bzw. der Kassiererin und mindestens sechs Beisitzern bzw. Beisitzerinnen, aus deren Reihen der Ortsvorstand drei oder vier Revisoren bzw. Revisorinnen zu bestellen hat.
Die Bevollmächtigten und der Kassierer bzw. die Kassiererin führen die Geschäfte des Ortsvorstandes. Der bzw. die 1. Bevollmächtigte ist in jedem 
Falle als geschäftsführender Bevollmächtigter bzw. geschäftsführende Bevollmächtigte anzustellen.
In Geschäftsstellen mit zwei angestellten geschäftsführenden Bevollmächtigten muss einer bzw. eine von beiden gleichzeitig Kassierer bzw. Kassirerin sein, wenn die Voraussetzung zur Anstellung eines Kassierers bzw. einer Kassiererin nicht besteht.
In Geschäftsstellen mit einem oder einer angestellten geschäftsführenden Bevollmächtigten muss dieser bzw. diese gleichzeitig Kassierer bzw. Kassiererin sein, wenn die Voraussetzung zur Anstellung eines Kassierers bzw. einer Kassiererin nicht besteht.
Die Amtsdauer des Ortsvorstandes beträgt vier Jahre.
Sie endet vorzeitig für Ortsvorstandsmitglieder, die während der Amtsdauer den Beruf oder die Tätigkeit wechseln und keine Beschäftigung in einem 
in § 3 Ziffer 1 der Satzung genannten Betrieb mehr ausüben, es sei denn, sie werden Rentner bzw. Rentnerin oder vorübergehend arbeitslos.
Die Wahl des Ortsvorstandes erfolgt in der Delegiertenversammlung.
Diese Delegiertenversammlungen müssen im ersten Halbjahr nach Inkrafttreten einer neuen Satzung durchgeführt sein.
In den Ortsvorstand können grundsätzlich nur Mitglieder mit mindestens 24-monatiger ununterbrochener Gewerkschaftszugehörigkeit und satzungsgemäßer Beitragsleistung während dieser Zeit gewählt werden.
Jugendliche Mitglieder können mit einer mindestens zwölfmonatigen ununterbrochenen gewerkschaftlichen Mitgliedschaft und satzungsgemäßer 
Beitragsleistung während dieser Zeit in den Ortsvorstand gewählt werden. Die Wahl des Ortsvorstandes muss in geheimer Abstimmung erfolgen.
Scheidet ein Mitglied des Ortsvorstandes aus, so ist die Nachwahl von der nächstfolgenden Delegiertenversammlung vorzunehmen.
Die gewählten Ortsvorstandsmitglieder und die Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen müssen vom Vorstand bestätigt werden.
3. Erfüllt ein Ortsvorstand seine satzungsmäßige Pflicht nicht, hat der Vorstand das Recht, vorübergehend eine beauftragte Geschäftsführung oder 
einen Ortsvorstand einzusetzen. In solchen Fällen ist der Vorstand berechtigt, Angestellte der Geschäftsstelle auch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zu entlassen. Ein Beschluss der Delegiertenversammlung der Geschäftsstelle ist hierzu nicht erforderlich. Die dann notwendig werdende 
Wahl des Ortsvorstandes oder der Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen wird vom Vorstand nach den Bestimmungen der Satzung durchgeführt.
Kündigungen von Geschäftsführern bzw. Geschäftsführerinnen durch den Ortsvorstand können nur nach vorheriger Zustimmung des Vorstandes erfolgen.
4. Aufgaben des Ortsvorstandes:
a) Der Ortsvorstand leitet die Geschäftsstelle im Rahmen der Satzung nach dem vom Vorstand aufgrund der Beschlüsse des Gewerkschaftstages, Beirates und Vorstandes gegebenen Anweisungen, Richtlinien und Vollmachten.
Der Ortsvorstand vertritt die Geschäftsstelle nach innen und außen, sowohl den Mitgliedern als auch Dritten gegenüber.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Ortsvorstand Beschäftigte anstellen. Diese können weder Mitglied des Ortsvorstandes noch der Delegiertenversammlung sein.
b) Der Ortsvorstand hat zur Unterstützung der gewerkschaftlichen Arbeit in den Betrieben, zur Beratung der Mitgliedschaft und im Hinblick auf die Verwirklichung der Aufgaben und Ziele der IG Metall nach den Richtlinien des Vorstandes Vertrauenskörper zu bilden und ein entsprechendes Tätigwerden der Vertrauensleute sicherzustellen.
c) Unterstützung und Überwachung bei der Einleitung und Durchführung von Vertrauensleute-, Betriebsrats-, Jugend- und Auszubildendenvertretungs-, Schwerbehindertenvertrauensleute- und Aufsichtsratswahlen.
d) Erfassung, Schulung und Beratung von Vertrauensleuten, Betriebsrats und Aufsichtsratsmitgliedern, Schwerbehindertenvertrauensleuten 
und Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretungen.
e) Durchführung von Schulungs- und Bildungsmaßnahmen.
f) Bildung von Ausschüssen und Arbeitskreisen nach den Richtlinien des Vorstandes.
g) Bestätigung und Kontrolle der Tätigkeit der örtlichen Funktionäre und Funktionärinnen.
h) Einberufung und Durchführung von Delegiertenversammlungen und Versammlungen von Funktionären und Funktionärinnen und Mitgliedern.
i) Durchführung von Agitationsmaßnahmen und Werbung neuer Mitglieder. Regelmäßige Verteilung des Mitgliedermagazins an die Mitglieder.
j) Unterstützung der Mitglieder durch Rat und Auskunft.
k) Durchführung der Tarif-, Lohn- und Gehaltsbewegung nach den Anweisungen des Vorstandes. Überwachung der Tarif-, Lohn-, Gehalts- und 
Arbeitsbedingungen und Beseitigung der sich aus diesen ergebenden Differenzen.
l) Förderung der allgemeinen örtlichen Gewerkschaftsarbeit in Gemeinschaft mit anderen Gewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes.
m) Führung der Kassengeschäfte und Abrechnung mit der Hauptkasse des Vorstandes.
n) Der Ortsvorstand ist für die Betreuung und Beteiligung der nicht über betriebliche Strukturen erreichbaren Mitglieder unter Einbeziehung der nicht in Betrieben tätigen Mitglieder verantwortlich.